Kosten und Gebühren



Im Rahmen der Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel Kosten, Gebühren und Auslagen an.

Fragen zu den mit unserer Tätigkeit verbundenen Kosten klären wir gern vorab mit Ihnen. Bitte sprechen Sie uns an!

Kosten in Rechtsangelegenheiten

Kosten können insbesondere in Form von Gerichtskosten anfallen, die nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben werden.

Die Gerichtskosten werden anhand eines von dem Gericht festzusetzenden Streitwertes ermittelt. Im Falle der Klageerhebung ist von dem Kläger in der Regel ein Gerichtskostenvorschuss zu leisten.

Gebühren in Rechtsangelegenheiten

Die Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt.

Im RVG sind einerseits Satzrahmengebühren vorgesehen, die sich nach dem Gegenstandswert (Wert des zu regelnden Interesses) bestimmen. Satzrahmengebühren gelten insbesondere in zivilrechtlichen Angelegenheiten. Andererseits sieht das RVG auch Betragsrahmengebühren vor, etwa bei (steuer-)strafrechtlichen Verteidigungen.

Bei Rahmengebühren bestimmt der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Beachtung finden hierbei auch das Haftungsrisiko und die Erforderlichkeit von Spezialkenntnissen.

Die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelten Gebühren sind im Falle einer gerichtlichen Tätigkeit bindende Mindestgebühren, die der Anwalt nicht unterschreiten darf. Höhere Gebühren dürfen auf der Grundlage einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung gefordert werden. Diese Möglichkeit empfiehlt sich, wenn die nach dem RVG anfallenden Mindestgebühren - etwa wegen eines geringen Streitwertes - nicht zu einer leistungsgerechten Vergütung des Anwalt führen würden, die Angelegenheit aber gleichwohl fachgerecht vertreten werden soll.

Für die langfristige laufende Beratung von Unternehmen schließen wir im Einzelfall Beratungsverträge ab, die eine monatliche Pauschalvergütung vorsehen. Bitte sprechen Sie uns bei Interesse an!

Auslagen in Rechtsangelegenheiten

Der Anwalt hat neben der Vergütung Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen, z. B. Kosten für Porto, erforderliche Fahrten, Anfertigung von Kopien u. ä.

Die Erstattung dieser Auslage ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder wird in einer Vergütungsvereinbarung geregelt.

Die 10 häufigsten Fragen zum Anwaltshonorar

1. Was kostet die anwaltliche Beratung oder Vertretung?

Anwaltsgebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Kosten berechnen sich nach dem sog. Gegenstandswert. Das heißt: Je höher der Wert des Streitgegenstands, desto höher die anwaltliche Gebühr.
Beispiel: Die anwaltliche Durchsetzung einer Darlehensforderung in Millionenhöhe ist daher um ein Vielfaches teurer als ein Mietstreit über 500 EUR.

Die Gebührentabelle gibt Ihnen hierzu einen Überblick. Über die genaue Berechnung erteilen wir Ihnen auf Anfrage vorab Auskunft.

In einigen Rechtsgebieten, wie z. B. im Strafrecht, sind die Gebühren als sog. Rahmengebühren mit Unter- und Obergrenzen festgelegt. Der Anwalt entscheidet in der Regel nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit. Für diesen Bereich schließen wir mit unseren Mandanten in der Regel eine Vergütungsvereinbarung ab.

2. Berechnen Sie auch Stundensätze?

Wir rechnen nach einem Stundensatz zwischen 220 und 280 EUR zzgl. USt. ab, wenn der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht seriös abschätzbar ist oder die gesetzlichen Gebühren keine kostendeckende Tätigkeit zulassen. Das ist oft der Fall im Steuerstrafrecht, bei Verhandlungen im Gesellschaftsrecht (einschließlich Anteilsbewertungen) und bei außergerichtlichen Klärungsversuchen mit hoher emotionaler Beteiligung, besonders bei Gesellschafterstreit.

Die Abrechnung nach Stundensatzvereinbarungen kann durch den Mandanten genau kontrolliert werden. Sie erhalten mit der Rechnung die jeweiligen Zeiterfassungen. Wir takten dabei automatisch alle 10 Minuten. Wenn wir 10 Minuten für Sie arbeiten, zahlen Sie auch nur genau 10 Minuten.

Gesetzliche Gebühren durch Stundensätze zu unterschreiten, ist im gerichtlichen Bereich allerdings verboten.

3. Was kostet eine kurze Antwort am Telefon?

Wir geben generell keinen Rechtsrat am Telefon. Das ist unseriös, denn der genaue Sachverhalt bleibt hierbei ungeklärt. Gern lassen wir uns Ihre Frage am Telefon oder per Email vorab schildern. Vor Erteilung eines Rechtsrats schauen wir immer in Ihre Unterlagen. Erst hiernach können wir eine Kostenschätzung abgeben.

4. Wie teuer ist eine Erstberatung?

Eine Erstberatung ist normalerweise ein kurzes Mandantengespräch zur Einleitung in das Mandat. Bei uns erfolgt eine Erstberatung nach Sichtung der relevanten Unterlagen und Vorabprüfung Ihres Falls. In einigen Fällen reicht ein einziges Gespräch sogar aus, um einen Weg für den Mandanten festzulegen. Der Mandant macht danach ohne Anwalt weiter. In diesem Fall kostet Sie das Erstberatungsgespräch auf der Grundlage unserer Vergütungsvereinbarung für die Erstberatung 297,50 EUR inkl. USt (für Verbraucher) bzw. 335,00 EUR zzgl. USt (für Unternehmer).

5. Wann und was zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Ihre Rechtsschutzversicherung zahlt sowohl Rechtsanwalts- als auch Gerichtskosten. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung (häufig 150 Euro) müssen Sie selbst tragen, falls das Ihr Vertrag vorsieht.
Strafsachen (außer im Fall von Fahrlässigkeit) sind üblicherweise vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Gelegentlich gibt es allerdings auch in diesen Rechtsgebieten eine Übernahme der Erstberatungsgebühr. Auch für den Steuerrechtsschutz gelten oft Einschränkungen.

Rechtsschutzversicherungen zahlen anwaltliche Gebühren bis zur oberen Grenze der gesetzlichen Gebühren, jedoch nicht darüber hinaus.

Sollten also unsere Gebühren höher sein als die Obergrenze der gesetzlichen Gebühren, zahlen unsere Mandanten diese Differenz aus eigener Tasche.

6. Wer kontaktiert die Rechtsschutzversicherung?

Unsere Mandanten entscheiden, wer das macht. Sie sparen einerseits Geld, wenn sie es selber machen, andererseits haben Versicherer, die oft aus strukturellen Gründen ihre Zahlungen zu verhindern versuchen, mit ihren Klienten oft "leichtes Spiel". Entscheiden Sie sich dafür, uns mit der Einholung der Deckungszusage zu beauftragen, können Ihnen hierdurch nach Maßgabe unserer Allgemeinen Mandatsbedingungen geringe Kosten entstehen.

Versicherungen sind verpflichtet, dem Versicherungsnehmer gegenüber die Zusage zu erteilen und dürfen nicht auf den Rechtsanwalt verweisen.

7. Lohnt sich der Weg zum Anwalt bei kleinen Streitwerten?

Gewöhnlich verlieren Sie Geld, wenn Sie wegen geringer Gegenstandswerte einen Anwalt aufsuchen. Wir raten daher in unserer Erstberatung in der Regel von einer weiteren Verfolgung ab und geben Ihnen z. B. Tipps für ein Anspruchsschreiben, das Sie selbst aufsetzen können.

8. Berechnen Sie einen Vorschuss?

In Strafsachen, bei neuen Mandanten und bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zahlen unsere Mandanten an uns einen anwaltsüblichen Vorschuss. Der Vorschuss wird bei der Endabrechnung vom Rechnungsbetrag abgezogen.

9. Muss nicht der Gegner meine Anwaltskosten zahlen?

Ihre Anwaltskosten tragen Sie zunächst selbst. Wenn Sie vor Gericht gewinnen, haben sie in der Regel einen Anspruch auf Erstattung der Ihnen entstandenen Kosten durch den Prozessgegner. Wir setzen diesen Anspruch für Sie durch.

10. Was tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?

Teilen Sie uns dies unbedingt zu Beginn des ersten Beratungsgesprächs mit. Wir verweisen Sie sodann auf den sog. Berechtigungsschein für Beratungshilfe. Für gerichtliche Verfahren können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Diesem Antrag wird nur zugestimmt, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und wenn die Klage oder die Klageabwehr Aussicht auf Erfolg hat.

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